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 |  Pressemitteilung marego.

3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

3G im öffentlichen Nah- und Fernverkehr

Der Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes  beschlossen.  Das Gesetzt wurde am 23. November 2021 veröffentlicht und tritt am 24. November 2021 in Kraft.

Die Verkehrsmittel des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs dürfen von Fahrgästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal nur benutzt werden, wenn

- sie, geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind oder

- sie Schülerinnen und Schüler sind (Nachweis durch Schülerausweis) oder

- sie Linientaxen im Rahmen des Fahrplanangebotes der Verkehrsunternehmen nutzen

und sie gleichzeitig während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Um den ÖPNV weiterhin nutzen zu dürfen sind Sie verpflichtet, auf Verlangen einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorzulegen.

Der Impf- und Genesenennachweis kann in Form eines -Papier- oder -digitalen- Nachweises erfolgen.

Sofern keines von beiden auf Sie zutrifft, müssen Sie auf Verlangen einen Testnachweis vorlegen.

Der Test darf nicht älter als 24 Stunden (PCR-Test – 48 Stunden) sein und darf nur ausgestellt sein durch

1. einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder

2. einen Leistungserbringer (Testzentren, Arztpraxis) nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung.

Die marego-Verkehrsunternehmen als Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung durch stichprobenhafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Aus diesem Grund können unsere Beförderer zu diesem Zweck personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Die zum Impf-, Sero- oder Teststatus erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung gelöscht. Die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von

1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und

3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.

Über aktuelle Änderungen werden Sie zeitnah informiert.